Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Auslandgeschäft

Art. 23

Versicherungsabkommen Schweiz – Fürstentum Liechtenstein



1

Zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein besteht das Abkommen vom 19. Dezember 1996 betreffend die Direktversicherung sowie der Versicherungsvermittlung, in Kraft getreten am 9. Juli 1998 (mit Anhang SR 0.961.514).

2

Die Aufsicht über die Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei obliegt bei Niederlassungsgeschäften der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes, bei Dienstleistungsgeschäften derjenigen des Sitzlandes (Art. 27 Abs. 1 Anhang zum Abkommen).

3

Im Hinblick auf Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei unterliegen Niederlassungsgeschäfte der Gesetzgebung des Tätigkeitslandes, Dienstleistungsgeschäfte derjenigen des Sitzlandes. Die Beträge nach Art. 10 Abs. 1 lit. d des liechtensteinischen Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz, SPG) gelten auch für Dienstleistungsgeschäfte schweizerischer Versicherungsunternehmen (Art. 28 Anhang zum Abkommen).



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